Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Deutsch-Ukrainischer Verein Marburg – OBOZ PLUS”, weiter im Text einfach als “der Verein”.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.". Der Verein wurde am 30.01.2015 errichtet. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(2) Der Verein hat seinen Hauptsitz in Marburg an der Lahn.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Im Gründungsjahr beginnt das Geschäftsjahr am Tag des Gründungsbeschlusses.



§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist:*1 die Förderung der Völkerverständigung, Bildung und Gesundheit;*2 die Förderung der aktiven Bürgerbeteiligung an Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Notleidenden und Benachteiligten;*3 die Förderung von Hilfstätigkeiten für Benachteiligten und Bedürftigen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung;*4 die Förderung insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. die Unterstützung beim Bereitstellen und Verbreiten von Informationen, die für eine effektive humanitäre Arbeit notwendig sind oder die den Betroffenen ermöglichen, Hilfe zu finden oder sich selber zu helfen;

  2. die Stärkung der Hilfsbereitschaft sowie des Verantwortungsgefühls für sich selber, für seine Familie und für seine Mitmenschen, sowie das Aufzeigen der Wege, wie man der Verantwortung gerecht werden kann und wie man Probleme meistern kann, denen man bei der Erfüllung solcher Aufgaben begegnet;

  3. die Förderung der Toleranz und des gegenseitigen Interesses zwischen den Völkern und zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen;

  4. die Förderung von Kunst und Kultur;

  5. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
  6. die Förderung des Erlangens des Verständnisses von Demokratie und von Rechtsstaat;

  7. die Förderung der Übermittlung von Fertigkeiten und von Wissen an jeden Interessenten, wobei solche Interessenten in die Lage versetzt werden sollten, sich bewusst und erfolgreich am wirtschaftlichen Leben zu beteiligen, um ihre finanzielle Abhängigkeit von den Dritten zu reduzieren;

  8. die Förderung des Kindeswohles und der Kindererziehung;

  9. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege unter anderem in der Ukraine;

  10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Andenken an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer;

  11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

  12. die Förderung der Aktivitäten zum Abbau von Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Ungleichberechtigung;

  13. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke;

  14. die Förderung des Sports.



(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aktivitäten:

(2) -1- Karitative Aufgaben:

  1. Humanitäre Hilfe an Bedürftige vor allem in der Ukraine, indem Hilfsmittel, Bekleidung und Alltagsgegenstände zur Verfügung gestellt werden. Die Sachen werden als Sachspenden gesammelt oder günstig eingekauft.

  2. Humanitäre Hilfe durch die Überlassung von medizinischen Geräten und Hilfsmittel an ukrainische Institutionen und anerkannte gemeinnützige Organisationen, die im Gesundheitswesen und in der sozialen Hilfe tätig sind.
    Hierzu sollen vor allem gespendete und zur Vernichtung anstehende Heil- und Hilfsmittel an hilfsbedürftige Menschen weitergereicht werden. Aber auch der Einkauf von Heil- und Hilfsmittel und medizinischen Instrumenten zu günstigen Preisen gehört zur Arbeit des Vereins ebenso wie die Lieferung in die Ukraine.
  1. Hilfe an die Menschen, die durch Krieg, Naturgewalten oder sonstige Katastrophen ihr Hab und Gut verloren haben und / oder flüchten mussten.

  2. Solidarische Entwicklungszusammenarbeit zur Verbesserung des Gesundheitswesens in der Ukraine, darunter Projekte für die medizinische, physiotherapeutische und psychologische Rehabilitation der in Unfällen, Katastrophen und militärischen Auseinandersetzungen verletzten Menschen in der Ukraine.

  3. Patienten können nicht nur in der Ukraine, sondern auch in der EU behandelt werden. Der Verein übernimmt Kosten für Ein- und Ausreise von Ärzten aus den EU-Ländern in die Ukraine und die Kosten, die durch die medizinische Behandlung der ukrainischen Patienten in der EU entstehen.

  4. Auch andere Entwicklungshelfer und Vertreter von Hilfsorganisationen aus der ganzen Welt können bei ihrer Arbeit in der Ukraine vom Verein unterstützt werden.

  5. Partnerschaftliche Unterstützung von Menschen in der Ukraine in ihren Bestrebungen Armut, Not und soziale Benachteiligung zu verringern und Formen demokratischer Selbsthilfe und Selbstbestimmung zu entwickeln. Auch die Beratung und integrative Arbeit vor Ort für notleidende Menschen wird vom Verein mitfinanziert.

(2) -2- Allgemeine Aufgaben:

  1. Initiierung und Unterstützung von gemeinnützigen Projekten in der Ukraine.

  2. die Weitergabe von Mitteln des Vereins an gemeinnützige Körperschaften, die sich für gemeinnützige Zwecke engagieren und ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen.

  3. Durchführung von internationalen interdisziplinären Veranstaltungen, mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen ukrainischen und deutschen gemeinnützigen Organisationen und das gegenseitige Verständnis zu fördern und somit einen Beitrag zur Völkerverständigung und zur Lösung von globalen Krisen zu leisten.

  4. Gemeinsame Aktionen mit Organisationen, die ähnliche Ziele wie der Verein “Deutsch-Ukrainischer Verein für BILDUNG und GENESUNG, OBOZ+ ” verfolgen, Aufbau von Netzwerken und Communities zur Verbreitung des Vereinszwecks.

    1. Förderung öffentlicher Aufmerksamkeit und Interesses beispielsweise durch Internetpräsenz, persönlichen Kontakt oder Veranstaltungen.

(2) -3- Aufgaben in Bildung, Sport, Kultur und Aufklärung:

  1. Förderung von Kontakten zwischen ukrainischen, deutschen, russischen und BürgerInnen anderer Nationen durch Begegnung und Austausch, insbesondere Jugendaustausch.

  2. Vermittlung von Informationen über die ukrainische, russische, deutsche und europäische Kultur, Politik, Gesellschaft und Wirtschaft.

  3. Gemeinsame Kultur- und Sportveranstaltungen ukrainischer, deutscher und BürgerInnen anderer Nationen wie z. B. Konzerte, Lesungen, Kunstausstellungen, Vorträge, Seminare, Wettbewerbe, Ausstellungen, Feste und Diskussionen.

  4. Durchführung von Bildungsprojekten in der Ukraine und in Deutschland.

  5. Veranstaltung von Sprachkursen, Nachhilfeunterricht, Geschichtsunterricht, Musik- und Kunstunterricht und ähnlichem, wobei eventuelle Reineinnahmen aus den Kursgebühren ausschließlich für den in § 2 angeführten Zweck verwendet werden sollen.

  6. Der Verein unterstützt finanziell oder organisatorisch die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen, die dem Zweck des Vereins dienen oder zur Effektivitätssteigerung der Vereinsarbeit beitragen.
    Auch Mitglieder des Vereins können zu Fortbildungsmaßnahmen geschickt werden.

  7. Förderung der sportlichen Entwicklung und Rehabilitation durch Bereitstellung von Sportbekleidung, Hilfsmittel u.ä. in der Ukraine.

  8. Veranstaltung von gemeinsamen sportlichen Veranstaltungen.

  9. Die Beteiligung an oder Organisation von Maßnahmen und Veranstaltungen, durch die die Öffentlichkeit über Volksverhetzungen, die Verbreitung von Hassbotschaften und von extremistischem Gedankengut informiert wird, mit dem Ziel die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und dagegen immun zu machen.

(3)Die notwendigen Ausgaben, die zum Erreichen des Vereinszwecks getätigt werden müssen, werden vollständig oder zum Teil vom Verein finanziert, und zwar unabhängig davon, ob die Organisation und die Durchführung der Maßnahmen in der Hand des Vereins oder in der Hand von Dritten liegen.

(4)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(5)Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es kann jedoch eine Vergütung an Vorstandsmitglieder gezahlt werden, wenn ihre Vereinsarbeit mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist, insbesondere beim Einsatz in Vollzeit.

(7)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel und Beiträge

Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden und Stiftungen
  3. Zweckgebundene Fördermittel
  4. Gemeinnützige Auktionen, deren Erlöse ausschließlich zu Vereinszweck im Sinne § 2 dieser Satzung verwendet werden.
  5. Sollten bei den kulturellen Veranstaltungen oder Bildungskursen, die von dem Verein organisiert werden, Geld eingenommen werden, so werden die Reineinnahmen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung verwendet.
  6. Sonstige Erträge
  7. Die Höhe des aktuellen jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  8. Ein Anspruch auf die Rückzahlung der Spenden und Beiträge besteht nicht.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

  1. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
  2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Verein.
  3. Zur Aufnahme eines minderjährigen Mitgliedes ist die Zustimmung (durch Unterschrift) des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/-in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
  6. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  7. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie beginnt am nächsten Tag nach der Entscheidung über die Aufnahme.
  8. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und Personen, die große Erfolge in ihrer Tätigkeit erreicht haben, die dem vereinsgleichen Zweck dient, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Auflösung), Austritt oder Ausschluss.

  1. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

  1. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.



§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
  2. Den Jahresbeitrag zu leisten.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich, Adress- und Kontoänderungen dem Verein rechtzeitig mitzuteilen.



§ 7 Rechte der Mitglieder Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  1. Jedes Mitglied kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Es kann sich jedoch unter Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht in der Mitgliederversammlung vertreten lassen.
  2. Das Beantragungsrecht zur schriftlichen Einbringung von Anträgen und Vorschläge z.B. zur Förderung des Vereinszwecks. Diese sind an den Vorstand zu richten.
  3. Das Recht auf Information über die Aktivitäten und Projekte des Vereins während einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Anspruch auf eine Bescheinigung ihrer Beiträge und Spenden.



§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

  4. Es werden vier verschiedene Klassen der Mitgliederbeiträge unterschieden:

    a) Der
    ERMÄßIGTE PERSÖNLICHE Mitgliederbeitrag = „ERM“ für:

    -1-
    Personen, die zur Gewährleistung ihres Lebensunterhalts auf staatliche finanzielle Hilfe angewiesen sind, z.B. Empfänger von ALG II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, BAföG, Wohngeld.

    -2-
    Inhaber von einem Stadtpass.

    -3-
    Personen, deren Bezüge das Sechsfache des Regelsatzes der Sozialhilfe nicht überschreiten.

    -4-
    Mitglieder, die im Ausland leben und deren Bezüge so niedrig sind, dass, wenn Sie deutsche Bürger wären (oder sind) und in Deutschland leben würden, auf sie die Punkte -1- und -3- zutreffen würden


b) Der
NORMALE PERSÖNLICHE Mitgliederbeitrag = „NORM“ für:

Alle juristische Personen sowie diejenige natürliche Personen, auf die § 8 Abs. 4 a nicht zutrifft. Natürliche Personen, auf die § 8 Abs. 4 a zutrifft, können freiwillig den normalen persönlichen Mitgliederbeitrag leisten.

c) Der ERMÄßIGTE Mitgliederbeitrag für eine GANZE FAMILIE = „ERM-F“

- analog zu § 8 Abs. 4 a

d) Der NORMALE Mitgliederbeitrag für eine GANZE FAMILIE = „NORM-F“

- analog zu § 8 Abs. 4 b

§ 9 Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 10 Der VorstandDer Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister.

  1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
  2. Wiederwahl ist möglich. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Es kann jedoch eine Vergütung an Vorstandsmitglieder gezahlt werden, wenn ihre Vereinsarbeit mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist, insbesondere beim Einsatz in Vollzeit. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Das Amt endet deshalb mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  4. Ihm obliegt die Ausführung der eigenen Beschlüsse sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretende Vorsitzenden vertreten.
  6. Bei Ausscheiden oder längerer Krankheit eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  7. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden oder im Vertretungsfall von dem 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
  8. Den Mitgliedern vom Vorstand kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.



§ 11 Der VorsitzendeDer Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

  1. Er unterzeichnet zusammen mit dem Schriftführer sämtliche Sitzungsprotokolle.
  2. Der Vorsitzende ist bei gewöhnlichen Geschäften bis zu einer Vorsitzendenverfügungsgrenze, die von der Mitgliederversammlung gem. § 19 (5) dieser Satzung zu beschließen ist, zur Vertretung berechtigt. Im Verhinderungsfall ist der 1. oder bei dessen Abwesenheit der 2. stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigt.



§ 12 Der stellvertretende VorsitzendeDer 1. oder der 2. stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit. In der Rangfolge geht der 1. stellvertretende Vorsitzende dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden vor.

§ 13 Der Schatzmeister

  1. (1)Die Aufgabe des Schatzmeisters ist die Buchführung. Er fertigt die notwendigen Steuererklärungen an und legt sie dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertretern zur Unterzeichnung vor. Des Weiteren ist er Kontaktperson für das zuständige Finanzamt.
  2. (2)Zahlungen werden von ihm nur geleistet, wenn ein Beschluss des Vorstandes vorliegt oder der Vorsitzende ihn im Rahmen seiner Verfügungsbefugnisse (§11 (2) der Satzung) anweist.



§ 14 Der Schriftführer / Niederschriften

  1. Der Schriftführer muss über alle Beschlüsse der Vereinsorgane Protokoll führen.
  2. Er hat alle Protokolle geordnet aufzubewahren und einem Nachfolger zu übergeben.
  3. Ferner führt er zusammen mit dem Schatzmeister eine Mitgliederkartei.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet Satzungs-, Zweck-, Vorstandänderungen und Auflösung des Vereins dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen. Diese Aufgabe erledigt für den Vorstand der Schriftführer.
  5. Jedes Vereinsmitglied kann alle Niederschriften einsehen bzw. anfordern. Ansprechpartner hierfür ist der Schriftführer. Die Niederschriften werden dem Mitglied in gedruckter Form oder auf dem elektronischen Weg (z.B. als eine PDF-Datei oder eine JPG-Datei) zur Verfügung gestellt. Im Falle der Erstellung der gedruckten Kopien einer Niederschrift ist ein angemessener Kostenbeitrag vom Mitglied für Kopien zu entrichten.
  6. Wenn der Schriftführer nicht anwesend ist, übernimmt einer der Vorstandsmitglieder seine Aufgaben. Erfolgt keine Einigung, so hat der Vorsitzende die Aufgabe zu erfüllen.

§ 18 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im letzten Quartal, statt.
  2. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
  4. Von ihm muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies mit Angabe des Zwecks von 1/4 der Mitglieder beantragt wird.
  5. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand schriftlich oder mittels elektronischer Datenübertragung unter Angabe der Tagesordnung mit einer zweiwöchigen Frist ein.
  6. Beschlussvorlagen, die sich auf Satzungsänderungen beziehen, müssen eine Woche vor der Sitzung dem Vorsitzenden zugestellt sein.
  7. Über Anträge zur Tagesordnung oder die Zulassung von Ad-hoc- Anträgen stimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit ab.

§ 19 Aufgabe der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins, ihm obliegt insbesondere

  1. Wahl des Vorstandes.
  2. Wahl des Kassenprüfers.
  3. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer sowie die Erteilung der Entlastung.
  4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
  5. Festsetzung der Vorsitzendenverfügungsgrenze, bis zur der der Vorstandsvorsitzende selbständig Zahlungen beschließen kann.
  6. Festsetzung der Vergütung für einzelne Vorstandsmitglieder, falls deren Arbeit mit einem sehr großen zeitlichen Aufwand verbunden ist, der die Ausübung eines Arbeitsverhältnisses in Vollzeit nicht zulässt.
  7. Erlass von Satzungen und deren Änderungen.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertretern in der in der Satzung festgelegten Reihenfolge oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  9. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  10. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, Gäste kann der Versammlungsleiter zulassen.



§ 20 Beschlussfassungen  

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der fünf Mitglieder anwesend sind.
  2. Eine Vorstandsitzung kann auch in der Form einer Online-Videokonferenz abgehalten werden, wenn mindestens fünf der Vorstandmitglieder damit einverstanden sind und alle Vorstandsmitglieder 12 Stunden vor der Online-Sitzung über sie informiert wurden.
    Wird die 12-Stunden-Frist zur Vorankündigung nicht eingehalten, so müssen alle Vorstandsmitglieder mit der Durchführung der Online-Konferenz einverstanden sein, dann ist die Online-Vorstandsitzung ebenfalls beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder daran teilnehmen.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern eine ordnungsgemäße Einladung erfolgte. Auf die Anzahl der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder kommt es nicht an.
  4. Die Beschlussfähigkeit wird während einer Versammlung festgestellt, jedoch nicht rückwirkend.
  5. Jedes Mitglied ist antrags- und stimmberechtigt, und hat eine Stimme.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung nichts anderes bestimmt.
  7. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.



§ 21 Rechnungsprüfung / RevisionEin Kassenprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

  1. Er darf nicht dem Vorstand angehören.
  2. Ihm obliegen die regelmäßige Kassenprüfung des Vereins und die Berichterstattung darüber in der Mitgliederversammlung.
  3. Er ist berechtigt, jederzeit die Kassenführung zu prüfen.
  4. Er ist verpflichtet, eine Buch- und Kassenprüfung nach Ende des Geschäftsjahres und mindestens drei Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.



§ 22 Satzungsänderung

  1. Die Änderung der Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen - in der zuständigen Mitgliederversammlung – beschlossen werden.
  2. Stimmenenthaltungen werden als Enthaltungen gewertet.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.



§ 23 Auflösung des Vereins / Vermögensbindung

  1. (1)Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. (2)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildungsmaßnahmen, für Verbesserung des öffentlichen Gesundheitswesens und für die Unterstützung von bedürftigen Personen nach von § 53 der Abgabenordnung im Sinne des § 2 dieser Satzung.
  3. (3)Für die Verwendung des Vermögens durch den Träger bedarf es der Einwilligung durch das Finanzamt.



§ 24 SchlussbestimmungErgänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

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Die Satzung wurde angenommen in der Gründungsversammlung am 30.01.2015
Das Versammlungsprotokoll liegt bei.



- Marburg                      den   30.01.2015

Anton Lyubimov               xxxxxxxxxxxxxx                       xxxxxx Marburg                     ………….………

Lyudmila Lyubimova         xxxxxxxxxxxxxx                       xxxxxx Marburg                     ………….………

Svitlana Dyachenko             xxxxxxxxxxxxxx                       xxxxxx Marburg                     ………….………

Olena Ryazantseva               xxxxxxxxxxxxxx                       xxxxxx Marburg                     ………….………

Ganna Yastrebova                           xxxxxxxxxxxxxx                       xxxxxx Marburg                     ………….………

Myroslav Zapukhlyak        xxxxxxxxxxxxxx                       xxxxxx Marburg                     ………….………

Anna Skaletska                xxxxxxxxxxxxxx                       xxxxxx Marburg                     ………….………

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